BVG: Onlinedurchsuchungen unter strengen Auflagen zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Zusatz im NRW-Verfassungsschutzgesetz, der Online-Durchsuchungen bereits ermöglichte, als verfassungswidrig abgelehnt, die umstrittene Praktik aber nicht grundsätzlich verboten.
Das höchste deutsche Gericht hat sein mit Spannung erwartetes Urteil zu den so genannten Online-Durchsuchungen gesprochen. Ein entsprechendes Gesetz aus Nordrhein-Westfalen wurde im Kern für unzulässig erklärt und heimliche Computer-Durchsuchungen für die Zukunft mit hohen Auflagen versehen. Wenn diese gegeben sind, dürfen Ermittler auf Rechner heimlich zugreifen und diese mit Hilfe von Spionagepogrammen untersuchen.
Hohe Hürden für die Genehmigung
Die Karlsruher Richter legten für die Erlaubnis einer Online-Durchsuchung nicht nur die erwartete richterliche Anordnung zugrunde, sondern auch die Gefährdung “überragend wichtiger Rechtsgüter” oder des Staates an sich. Unter solchen Rechtsgütern werden beispielsweise Menschenleben verstanden. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, mit dem Urteil habe das BVG erstmals “ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” geschaffen – und gleichzeitig die Schranken dafür festgelegt.
Bundespolitische Bedeutung
Gegen das NRW-Gesetz zu Online-Durchsuchungen hatten der ehemalige FDP-Innenminister Gerhart Baum, zwei weitere Anwälte, eine Journalistin und ein Mitglied der Linkspartei geklagt. Das jetzige Urteil ist bundespolitisch von großer Bedeutung, weil Innenminister Wolfgang Schäuble ein Gesetz zu Online-Durchsuchungen auf Bundesebene plant.



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