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Provider muss keine Adressen von Filesharern herausgeben

Abgelegt unter: Filesharing,Recht | Autor: Redaktion | 30. Juli 2007

Das Amtsgericht Offenburg hat entschieden, dass ein Provider die Adressdaten von Filesharern nicht an die Staatsanwaltschaft herausgeben muss. Beim Tausch von Musikstücken handele es sich um Bagatellkriminalität, urteilten die Richter.

Einen weitreichenden Beschluss hat, wie erst jetzt bekannt wurde, am 20. Juli 2007 das Amtsgericht in Offenburg (Az. 4 Gs 442/07) getroffen.
Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Gericht die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die
entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke
der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei. Die Entscheidung hat Auswirkung auf die 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit
Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat.

“Ohnehin hat die Musikindustrie derzeit schon Probleme, die Adressen der Filesharer herauszufinden”, erläutert Rechtsanwalt
Christian Solmecke aus der Kanzlei Wilde & Beuger. “Seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt speichern viele Provider die
Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr.” Der Kölner Rechtsanwalt vertritt eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen gegen
die Musikindustrie.

Richterlicher Beschluss weiter notwendig

Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die
nur über einen richterlichen Beschluss verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.

Fast 95 Prozent der Anzeigen werden eingestellt

Ganz unrecht dürfte die aktuelle Entscheidung den deutschen Ermittlungsbehörden nicht sein. Sie ächzen schon lange unter der Flut
von tausenden Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung. “Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer
eingestellt”, weiß Rechtsanwalt Solmecke aus der täglichen Praxis zu berichten. Es gibt aber auch Ausreißer: “Gegen einen Mandanten aus
dem Sauerland wurden wegen 1100 getauschter Musikstücke gleich sieben Strafverfahren und zwei Hausdurchsuchungen angestrengt. Bei der
zweiten Hausdurchsuchung teilte der verdutzte Mandant den Polizisten mit, dass der Computer schon in der Woche zuvor beschlagnahmt worden
sei.”

Mit dem Beschluss aus Offenburg häufen sich nun die Entscheidungen zugunsten von Filesharern. Jüngst hatte das LG Mannheim entschieden, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Und das Amtsgericht Mannheim stellte fest, dass bei Massenabmahnungennicht massenweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden können.



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